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Flächenwidmung und Örtliches Enwicklungskonzept

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Das Örtliches Entwicklungskonzept und der Flächenwidmungsplan Nr. 5.0 der Gemeinde Kainbach bei Graz sind seit 18.03.2020 rechtskräftig.

 

Die Gemeinde Kainbach bei Graz hat in den Gemeinderatssitzungen vom 18.07.2019 und 14.01.2020 gem. den Bestimmungen des § 24 Abs. 6 und Abs. 8 iVm § 38 Abs. 6 und Abs. 8 StROG 2010 idF LGBl. Nr. 117/2017 das Örtliche Entwicklungskonzept Nr. 5.0 und den Flächenwidmungsplan Nr. 5.0 beschlossen.

Die Genehmigung durch die Steiermärkische Landesregierung erfolgte per Schreiben GZ: ABT13-10.100-79/2015-20 vom 27.02.2020.

 

Das Örtliche Entwicklungskonzept Nr. 5.0 (kurz ÖEK 5.0) umfasst die langfristigen siedlungspolitischen Zielsetzungen der Gemeinde für einzelne Siedlungsbereiche. Es besteht aus einem Verordnungswortlaut, dem Örtlichen Entwicklungsplan im Maßstab 1:5.000 und dem dazugehörigen Erläuterungsbericht samt Deckplänen.

 

Der Flächenwidmungsplan Nr. 5.0 (kurz FläWi 5.0) umfasst die grundstücksbezogenen Festlegungen einzelner Baugebiete. Er besteht aus einem Verordnungswortlaut, dem Flächenwidmungsplan im Maßstab 1:5.000 und dem dazugehörigen Erläuterungsbericht samt Deckplänen.

 

Das rechtswirksame örtliche Entwicklungskonzept 5.0, der rechtswirksame Flächenwidmungsplan 5.0 und ggf. Bebauungspläne liegen im Gemeindeamt während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf bzw. können sie über nachfolgendem Link einsehen.

ÖEK 5.0 (Örtliches Entwicklungs Konzept 5.0 - DOWNLOADLINK)

FLÄWI 5.0 (Flächenwidmungsplan 5.0 - DOWNLOADLINK)

 

Seit der durchgeführten Hauptrevision 5.0 wurden nachfolgende Zwischenrevisionen beschlossen:

Revision 5.01: Auffüllungsgebiet Hönigtal Schulstraße

Revision 5.02: Änderung der Baulandzonierung Hönigtal Schulstraße

 

Raumplanungsbüro:

Kampus Raumplanungs- und Stadtentwicklungs GmbH

Geschäftsführer: DI Daniel Kampus

Joanneumring 3/2
8010 Graz

office@kampus.at

http://www.kampus.at

 

 

Änderungen im vereinfachten Verfahren:

Liegt ein bereits genehmigtes örtliches Entwicklungskonzept vor und möchte die Gemeinde bloß eine Flächenwidmungsplanänderung durchführen, die sich im Rahmen der mit dem örtlichen Entwicklungskonzept festgelegten Entwicklungsgrenzen bewegt, kann sie diese in einem vereinfachten Verfahren vornehmen.

Eingeleitet wird dieses Verfahren über eine Verfügung des Bürgermeisters. Dieser hat den Gemeinderat über diesen Verfahrensschritt zu informieren. Bei der Einleitung des Änderungsverfahrens gemäß § 39 StROG 2010 obliegt dem Bürgermeister die Wahl, ob er die nicht genehmigungspflichtige Flächenwidmungsplanänderung im Rahmen einer Auflage oder als Anhörung (bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen) vornimmt.

Flächenwidmungsplanänderungen, die im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens als Auflageverfahren geführt werden, sind deshalb nicht automatisch genehmigungspflichtig!

Die Landesregierung kann aber im Zuge des Auflage- oder Anhörungsverfahrens von der Gemeinde schriftlich unter Anführung der Gründe verlangen, dass die Flächenwidmungsplanänderung einem Genehmigungsvorbehalt unterliegt. Solche Gründe für dieses Verlangen liegen dann vor, wenn ein oder mehrere Versagungsgründe gemäß § 38 Abs. 10 zutreffen. In diesem Fall sind für die Durchführung des weiteren Verfahrens die Bestimmungen des § 38 Abs. 6 bis 14 anzuwenden, sofern den angeführten Gründen nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird.

 

Verfahren zur Erlassung von Bebauungsplänen – Bebauungsplanpflicht:

Ein Bebauungsplan wird im Anlassfall meist über Antrag des Grundeigentümers erstellt und hat folgenden Verfahrensablauf:

Auflage eines Bebauungsplan-Entwurfes durch den Bürgermeister (Auflagefrist 8 Wochen). Innerhalb dieser 8-wöchigen Auflagefrist sind die grundbücherlichen Eigentümer der im Planungsgebiet liegenden Grundstücke anzuhören oder
Anhörung der grundbücherlichen Eigentümer und daran angrenzenden Grundstücke.

Erhobene Einwendungen sind vom Gemeinderat zu behandeln und ist der Bebauungsplan mit einfacher Mehrheit vom Gemeinderat zu beschließen und im Sinne der Gemeindeordnung kundzumachen. Nach Ablauf der Kundmachungsfrist von 14 Tagen ist der Bebauungsplan rechtskräftig. Nachträglich erfolgt eine Verordnungsprüfung des Bebauungsplanes durch die Abteilung 13, Referat Bau- und Raumordnung.

Neben der Durchführung der Genehmigungsverfahren - wie oben beschrieben - sind auch die bereits kundgemachten und somit rechtskräftigen Flächenwidmungsplanänderungen und Bebauungspläne, sowie deren Änderungen nachträglich auf ihre Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften hin zu überprüfen.

Bei Auflagen und Anhörungen, die die Gemeinde durchzuführen hat, gibt die Abteilung 13, Referat Bau- und Raumordnung, eine Stellungnahme ab.

In jedem Verfahrensstadium hat sie ferner die Gemeinden beratend zu unterstützen und Rechtsauskünfte zu erteilen.

Neben den bereits genannten Verfahren sind auch Aufsichtsbeschwerden zu bearbeiten, Nichtigerklärungsverfahren sowie Umlegungs- und Grenzänderungsverfahren durchzuführen.